Im Mietrecht – also allen Fragen rund um den Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter – gibt es eine schier unüberschaubare Zahl an Urteilen und Rechtsprechung. Dabei vertreten wir sowohl Mieter als auch Vermieter, wenn Sie z.B.

  • bei Mietende nicht wissen, ob Schönheitsreparaturen erbracht werden müssen.
    Welches ist die richtige Formulierung im Mietvertrag?
    Schuldet der Mieter eine Renovierung?
    Lohnt es sich, die andere Partei zu verklagen?
  • unsicher sind, ob eine Mieterhöhung durchsetzbar oder wirksam ist.
    Ist die vereinbarte Miete ortsüblich?
    Gibt es einen Mietspiegel?
    Kann nach einer Modernisierung eine Mieterhöhung umgesetzt werden?
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten haben.
    Was mache ich bei Konflikten wie z.B. Lärmverursachung, Geruchsbelästigung durch Rauchen auf dem Balkon oder Tierhaltung?
    Kann eine Mietminderung geltend gemacht werden?
    Können Abmahnungen oder eine fristlose Kündigung erteilt werden?
  • Probleme mit der Mietkaution haben.
    Was ist die zulässige Höhe?
    Wann muss gezahlt werden?
    Wie wird die Kaution verzinst?
    Was passiert beim Eigentümerwechsel?

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst alle Regelungen
über das Eigentum am formal geteilten Grundstück

Wichtigste Vorschrift ist hier das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das Regelungen zur Begründung von Wohneigentum und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthält. Daneben gibt es aber eine Vielzahl von weiteren Regelungen und Vorschriften, die das Eigentum an Wohnraum Regelungen. Hier helfen wir Ihnen, alle Vorschriften richtig anzuwenden, Fallstricke zu vermeiden und optimal von Ihrem Wohnungseigentum zu profitieren.

  • Wie läuft eine Eigentümerversammlung ab?
  • Welche Entscheidungen kann ich alleine treffen, wofür brauche ich die anderen Eigentümer?
  • Welche Kosten der Wohnungseigentumsgemeinschaft muss ich tragen und zu welchem Anteil?
  • Wie erstelle ich eine korrekte Jahresabrechnung?

Wir beraten und vertreten
ausschließlich Patienten

Mit unserer jahrelangen Erfahrung und einem ausgeprägten Verständnis für die Sorgen und Probleme von Patienten, können wir sie in vielen Themen des Arzthaftungsrechts optimal beraten:

  • Liegt ein Behandlungsfehler vor?
    Ist durch den Fehler einen Schaden entstanden?
    Wie hoch ist dieser Schaden?
    Welche Schadenssummen sind bei Gericht erwartbar?
  • Hat der Arzt eine Aufklärungsplichtverletzung begangen?
    Worüber überhaupt muss aufgeklärt werden?
    Wann muss aufgeklärt werden?
    Ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden?
  • Dokumentationspflicht der ärztlichen Behandlung – ein sehr wichtiges Thema bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen
  • Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte
    Wier lange dauert ein Verfahren?
    Was ist zu tun?
  • Wir beraten für den Antrag bei der Gutachterstelle der bayerischen Landesärztekammer und sichern Ihnen damit überschaubare Verfahrenskosten und Gutachten, die von allen Gerichten anerkannt werden

Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist,
kann geklagt werden

Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, dass die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig. Wir unterstützen Sie gerne auch bereits bei der Frage, ob eine Schlichtung erforderlich ist oder nicht.

Für folgende Streitigkeiten ist die Schlichtungsstelle vorgeschrieben:

  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchs nach § 910 BGB,
  • Hinüberfall nach § 911 BGB,
  • Grenzbaum nach § 923 BGB,
  • In den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 19-21 AGG). Hierbei handelt es sich um Ansprüche – z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz – im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.

Copyright © 2021
Nach oben | Datenschutz | Impressum